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   LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00 R   

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https://dejure.org/2002,14718
LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00 R (https://dejure.org/2002,14718)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2002 - L 1 AL 162/00 R (https://dejure.org/2002,14718)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2002 - L 1 AL 162/00 R (https://dejure.org/2002,14718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der versicherungsfreien Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters von der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Handlungsgehilfen im Sozialversicherungsrecht; Unzulässigkeit der rechtlichen Einordnung einer Person hinsichtlich ihrer ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sozialversicherungspflicht für einen Handelsvertreter(§ 7 Abs. 1 SGB IV)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF (Zusammenfassung)

    Versicherungspflicht eines Handelsvertreters

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Sozialversicherungspflicht, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 666
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00
    Diese Vereinbarung entspricht einem für Arbeitnehmer typischen Wettbewerbsverbot (vgl. hierzu BS, Urteil vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R -).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f, jeweils m.w.N.); für die Unterscheidung zwischen selbständigen und abhängigen Dienstleistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles einzubeziehen und auf das "Gesamtbild der Tätigkeit abzustellen" (vgl. insoweit BSG, Urteile vom 27.07.1989 und 14.12.1989, Az.: 11/7 RA 71/87 und B 2 U 48/98R -).
  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00
    Selbst wenn der Kläger nicht als persönlich abhängig einzustufen wäre, müsste er nach den vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 16.07.1997 - 5 AZB 29/96 - aufgestellten Grundsätzen als wirtschaftlich abhängig, daher einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig eingeordnet und als arbeitnehmerähnliche Person betrachtet werden.
  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00
    Er steht seinem Auftraggeber trotz Bindung an dessen Weisungen in einem Verhältnis persönlicher Selbständigkeit und Gleichordnung gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.1981 - Az.: 12 RK 63/79 -).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.04.2002 - L 1 AL 162/00
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f, jeweils m.w.N.); für die Unterscheidung zwischen selbständigen und abhängigen Dienstleistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles einzubeziehen und auf das "Gesamtbild der Tätigkeit abzustellen" (vgl. insoweit BSG, Urteile vom 27.07.1989 und 14.12.1989, Az.: 11/7 RA 71/87 und B 2 U 48/98R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 5602/11

    Sozialversicherungspflicht - Consultant bei einem Finanzdienstleister -

    Es handelt sich dabei um eine arbeitnehmertypische Regelung (LSG R.-P., Urteil vom 25.04.2002 - L 1 AL 162/00 - in Juris, m.w.N.), die hier auch nicht nur zu einer unwesentlichen Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Beigeladenen zu 3) führt.
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